Das Wichtigste in Kürze
Bei der Wahl der Rechtsform für Ihre Arztpraxis sind steuerrechtliche, haftungsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte entscheidend.
Mögliche Rechtsformen umfassen die freiberufliche Tätigkeit, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, ideal für Medizinische Versorgungszentren (MVZ).
Einzelpraxen können als Einzelunternehmen geführt werden, was maximale Entscheidungsfreiheit bei voller Haftung bietet. Kein Mindestkapital erforderlich.
Die GbR eignet sich für die Gründung von Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften. Alle Gesellschafter haften gemeinschaftlich mit ihrem Privatvermögen.
Die Partnerschaftsgesellschaft bietet die Möglichkeit, die Haftung auf den Verursacher zu beschränken. Kein Mindestkapital nötig, aber ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist erforderlich.
Die GmbH erfordert ein Stammkapital, ermöglicht aber dafür eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Höhere Anforderungen an die Buchführung.
Eine professionelle steuerrechtliche Beratung ist essentiell für die Wahl der passenden Rechtsform. Wir unterstützen Sie gerne mit Kontakten zu erfahrenen Beratern im Gesundheitswesen!
Was muss ich bei der Wahl der Rechtsform für meine Praxis beachten?
Einhergehend mit der Rechtsformwahl sind steuerrechtliche, haftungsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. So unterscheidet sich beispielsweise die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hinsichtlich Haftung und Abrechnung grundlegend von der Praxisgemeinschaft, obwohl in beiden Fällen kooperativ gearbeitet wird.
Welche Rechtsform kommt für mich in Frage?
Gewählt werden kann z. B. zwischen der freiberuflichen Tätigkeit, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) als Personengesellschaft. Auch eine Kapitalgesellschaft ist möglich, z. B. die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Wahl der Rechtsform sollte wohl überlegt sein. Idealerweise unterstützt Sie dabei Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin. Sie haben noch keinen Partner für die steuerrechtliche Beratung? Gerne empfehlen wir Ihnen Partner aus unserem Netzwerk mit hoher Expertise im Gesundheitswesen. Sprechen Sie uns an!
Einzelunternehmen
Sie möchten alleine gründen? Dann kann das Einzelunternehmen die für Sie passende Rechtsform sein. Sie ist auch die gängige Wahl für die Einzelpraxis und insgesamt die am meisten gewählte Rechtsform bei Arztpraxen. Sie zeichnet sich durch größtmögliche Entscheidungsfreiheit, alleiniges Risiko und Verantwortlichkeit aus.
Mit dem Einzelunternehmen können Ärztinnen und Ärzte ihre Einzelpraxis als Freiberufler führen. Mit dem Status des Freiberuflers gelten Sie nicht als Gewerbetreibender, was sich steuerrechtlich auswirkt. In den meisten Fällen besteht keine Bilanzierungspflicht, d. h. eine Einnahmenüberschussrechnung ist ausreichend. Jedoch umfasst die Haftung neben dem Betriebs- auch das Privatvermögen und das unmittelbar und uneingeschränkt.
Ein Mindestkapital für die Gründung ist bei einem Einzelunternehmen nicht notwendig.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Möchte man gemeinsam mit anderen Ärztinnen oder Ärzten gründen, kann z. B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewählt werden. Somit kommt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundsätzlich für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) / Gemeinschaftspraxen, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) oder Praxisgemeinschaften infrage.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zählt zu den Personengesellschaften und für diese ist für die Gründung ein Gesellschaftsvertrag natürlich sinnvoll. Dieser muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, was aber empfehlenswert ist! Die Ausgestaltung - z. B. hinsichtlich der Gewinnverteilung - kann so klar geregelt werden.
Haftung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Analog zum Einzelunternehmen besteht auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Haftungsbeschränkung, d. h. alle Gesellschafter haften gemeinschaftlich mit ihrem Betriebs- und Privatvermögen. Dies kann sowohl Vor- als auch Nachteil sein. Die gemeinschaftliche Haftung bedeutet ein geteiltes Risiko – unabhängig vom Verschulden einzelner Gesellschafter. Ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen ist daher elementar! Und das nicht nur für aktuelle Gesellschafter. Für Haftungsansprüche, die sich aufgrund von Fällen eines Vorgängers ergeben, können Sie somit auch mit haftbar gemacht werden.
Das gibt es bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) noch zu beachten
Grundlegende Entscheidungen sind dabei stets gemeinschaftlich zu treffen. Dies kann allerdings abweichend im Vertrag geregelt werden.
In den meisten Fällen entfällt bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Bilanzierungspflicht, was eine Einnahmenüberschussrechnung ausreichend macht und damit die Buchführung vereinfacht.
Partnerschaftsgesellschaft
Eine alternative Rechtsform zur bereits erläuterten GbR wäre die „Partnerschaftsgesellschaft“. Sie kann als Rechtsform für Personenzusammenschlüsse z. B. bei der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) / Gemeinschaftspraxis oder dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gewählt werden.
Haftung bei der Partnerschaftsgesellschaft
Grundsätzlich ist auch hier die Haftung uneingeschränkt auf Betriebs- und Privatvermögen, jedoch kann sie bei der Partnerschaftsgesellschaft auf Haftungsverursacher beschränkt werden. D. h. jeder Partner und jede Partnerin ist lediglich für eigenes Verschulden haftbar und nicht für Fehler des Partners oder der Partnerin. Eine Beschränkung des Haftungsumfangs auf das Gesellschaftsvermögen ist grundsätzlich durch eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung möglich.
Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft
Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. U. a. müssen darin Name und Sitz der Partnerschaft sowie die vollständigen Namen und Berufe aller Partner und der Gegenstand der Partnerschaft aufgeführt werden.
Rechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft
Darüber hinaus ist die Partnerschaftsgesellschaft selbst rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit erfordert allerdings eine Registrierung im Partnerschaftsregister, die beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden muss. Die Anmeldung bedarf – wie der Eintritt oder das Ausscheiden von Partnern – der Beglaubigung durch einen Notar. Die Anmeldung und der notarielle Aufwand sind kostenpflichtig.
Besonderheiten der Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist auf freie Berufe, wie eben Ärztin oder Arzt, zugeschnitten bzw. für diese etabliert worden.
Ein Mindestkapital für die Gründung ist nicht notwendig.
Steuerlich wird die Personengesellschaft wie eine BGB-Gesellschaft behandelt. Sie unterliegt grundsätzlich ausschließlich der Einkommensteuer. Unabhängig davon, ob die Rechtsform einer GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft gewählt wird, kann die Arztpraxis in bestimmten Ausnahmefällen aber gewerbesteuerpflichtig werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Neben der Freiberuflichkeit und Personengesellschaft (als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft) kann auch eine Kapitalgesellschaft möglich sein, z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Oft wird diese Rechtsform für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gewählt. Aber auch für Berufsausübungsgemeinschaften oder Einzelpraxen kann sie, je nach individuellen und regionalen Gegebenheiten, in Betracht kommen. Je nach Bundesland oder KV-Bezirk können die Voraussetzungen variieren, daher ist eine individuelle Prüfung hier essenziell.
Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH
Notwendig für die Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital von 25.000 €, wovon zumindest die Hälfte zu Beginn eingezahlt werden muss.
Wie der Name schon sagt, ist die Haftung beschränkt, und zwar auf das Stammkapital. Dies gilt jedoch nicht für deliktische oder vorsätzliche Haftung, wozu auch Schadensersatzansprüche durch Behandlungsfehler zählen. Daher muss die Haftungsbeschränkung deutlich relativiert werden.
Im Zuge der Gründung sind neben notarieller Erstellung und Beglaubigung eines GmbH-Vertrags die Eintragung im Handelsregister notwendig.
Rechtsfähigkeit der GmbH
Mit der Arztpraxis als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist diese selbst rechtsfähig und tritt nach außen hin als eigenständige juristische Person auf.
Das gibt es bei der GmbH noch zu beachten
Zusätzlich zu Einkommens- und Gewerbesteuer können bei der Arztpraxis als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) noch Körperschafts- oder Kapitalertragssteuer anfallen.
Mehr Steuerarten heißt jedoch nicht zwingend, dass die finanzielle Belastung insgesamt höher ist. Sie gestaltet sich jedoch vielschichtiger. Eine individuelle Prüfung mit professioneller Unterstützung schafft hier Klarheit.
Mit der Ausgestaltung als Kapitalgesellschaft werden die Anforderungen an die Buchführung höher. So wird eine doppelte Buchführung und Bilanzierungspflicht mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger notwendig. Bei kleinen Kapitalgesellschaften ist dabei jedoch die Gewinn- und Verlustrechnung nicht zwingend zu veröffentlichen, sondern nur Bilanz und Anhang.
Zusammenfassende Bewertung
Neben „harten“ Faktoren, wie der Haftungsregelung, steuerrechtliche Aspekte sowie Gründungs- und Verwaltungsaufwand, die unmittelbar finanzielle Auswirkungen haben können, sollten auch „weiche Faktoren“ bei der Entscheidung für die Rechtsform der Praxis herangezogen werden.
Dazu kann z. B. die Flexibilität der Eigentümerstruktur gezählt werden. Je nach Rechtsform kann es hier Einschränkungen oder bestimmte Anforderungen geben.
Auch kann sich eine Rechtsform positiv auf das Image und die Glaubwürdigkeit der Organisation auswirken. Durch die Offenlegung der Geschäftszahlen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann das Vertrauen bei Geschäftspartnern und Lieferanten wachsen.
Bei der Frage nach der passenden Rechtsform ist eine Beratung mit hoher Expertise erforderlich. Hier lassen wir Sie nicht alleine. Gerne vermitteln wir Ihnen den Kontakt zu Steuerberatungen aus unserem Netzwerk mit Expertise und jahrelanger Erfahrung im Gesundheitswesen.