Was ist eine Kassenzulassung?
Die Zulassung der KV (Kassenärztliche Vereinigung) legitimiert einen Arzt oder eine Ärztin, an der ärztlichen Versorgung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten mitzuwirken und erbrachte Leistungen gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Damit stellt der Vertragsarzt-Sitz eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dar.
Was darf ein Arzt oder eine Ärztin ohne Kassenzulassung?
Ohne Zulassung als Arzt oder Ärztin ist lediglich eine privatärztliche Tätigkeit, d. h. eine Behandlung von Privatpatienten und -patientinnen oder Selbstzahlern möglich. Der Standort einer privatärztlichen Praxis ist frei wählbar. Ohne Kassenzulassung erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), welche die Grundlage für alle privatärztlichen Leistungen darstellt.
Was versteht man unter einem niedergelassenen Arzt oder einer niedergelassenen Ärztin?
Ein niedergelassener Arzt oder eine niedergelassene Ärztin ist selbstständig tätig, führt eine eigene Praxis und ist nicht angestellt tätig. Die Niederlassung ist entweder als Privatarzt / Privatärztin oder als Vertragsarzt /Vertragsärztin möglich, wobei für Letzteres eine ärztliche Zulassung erforderlich ist.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die z. B. in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), einer Praxisgemeinschaft oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) arbeiten, besitzen grundsätzlich keinen Vertragsarztstatus.
Lesen Sie hier auch unsere Artikel zu Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft? und MVZ - Nachteil oder Vorteil?
Voraussetzungen für eine KV-Zulassung Ärzte
Um eine KV-Zulassung zu erhalten, sind eine Reihe an Anforderungen zu erfüllen. Wir haben im Folgenden die Wichtigsten zusammengefasst:
- Abgeschlossenes Humanmedizin-Studium
- Approbation
- Abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung
- Eintrag im Arztregister
- Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit
- Schriftlicher Antrag auf kassenärztliche Zulassung
Das abgeschlossene Humanmedizin-Studium und die ärztliche Approbation sind Grundvoraussetzungen, um als Arzt oder Ärztin in Deutschland tätig zu sein. Möchte man eine eigene Praxis mit Kassenzulassung gründen, gibt es noch weitere Anforderungen:
Abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung
Für die vertragsärztliche Tätigkeit muss der Arzt oder die Ärztin eine Facharztbezeichnung für das entsprechende Fachgebiet vorweisen können. Diese kann man nach dem Medizinstudium und der Approbation durch eine strukturierte Facharztweiterbildung erhalten. Die fachärztliche Weiterbildung dauert je nach Fachrichtung fünf bis sechs Jahre. Die Weiterbildung endet mit der Facharztprüfung durch die Landesärztekammer, die eine mündlich-fachliche Prüfung vor einem Fachgremium beinhaltet. Die Ärztekammer verleiht schließlich die Facharztanerkennung, die öffentlich geführt werden darf.
Eintrag im Arztregister
Voraussetzung dafür, einen KV-Sitz zu bekommen, ist die Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Mit Abschluss der Weiterbildung ist die Eintragung im Register der kassenärztlichen Vereinigung (KV) möglich. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass für die Eintragung im Arztregister eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung notwendig ist. Diese Eintragung ist auch ohne konkretes Niederlassungsbestreben möglich. Möchte man sich jedoch später in einem gesperrten Bereich niederlassen, kann der frühzeitige Eintrag vorteilhaft sein und ist daher ratsam.
Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit
Sofern keine persönlichen oder gesundheitlichen Gründe vorliegen, die den Arzt oder die Ärztin unfähig macht, die vertragsärztliche Versorgung ordnungsgemäß durchzuführen, gilt dieser/ diese als qualifiziert. Gründe, die gegen eine Qualifizierung sprechen, sind Drogen- oder Alkoholsucht oder ein Interessens- und Pflichtenkonflikt aufgrund anderer ärztlicher Tätigkeiten. Diese können z. B. eine gleichzeitige Anstellung in einem pharmazeutischen Unternehmen, eine leitende Funktion in einem Krankenhaus mit möglichen wirtschaftlichen Interessenskonflikten, oder umfangreiche privatärztliche Tätigkeiten sein, die mit der vertragsärztlichen Tätigkeit kollidieren – sei es zeitlich, organisatorisch oder hinsichtlich der ärztlichen Unabhängigkeit.
Zulassungsantrag beim Zulassungsausschuss
Werden die genannten Anforderungen erfüllt, kann ein schriftlicher Antrag für die Zulassung gestellt werden. Dieser umfasst neben dem eigentlichen ausgefüllten Antragsformular noch erforderliche Anlagen wie ein Arztregister-Auszug, die Approbationsbescheinigung, die Facharzturkunde, ein aktueller Lebenslauf und ein polizeiliches Führungszeugnis.
Arztsitz
Neben den genannten Voraussetzungen für die Niederlassung muss auch ein freier Arztsitz verfügbar sein. Dabei ist die Zulassung an einen KV-Sitz gekoppelt.
Haben Sie einen Wunschstandort, dann sollten Sie sich frühzeitig darüber informieren, ob freie Sitze verfügbar sind oder welche in absehbarer Zeit frei werden.
Bedarfsplanung
Durch die beschränkte Anzahl an Arztsitzen hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ein Instrument, um die Bedarfsplanung zu steuern. Mit der Bedarfsplanung wird die Maximalanzahl an tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten bzw. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen innerhalb eines definierten Bereichs festgelegt. Grundlage ist dabei die Bedarfsplanungsrichtlinie, die das Verhältnis von Ärztinnen und Ärzten zu Einwohnerinnen und Einwohnern festlegt. Auf regionaler Ebene wird dieses Verhältnis dann in Form von Arztsitzen durch die Zulassungsausschüsse konkretisiert.
Über- und Unterversorgung
Ergibt sich anhand des Verhältnisses eine Voll- oder Überversorgung, veranlasst die Kassenärztliche Vereinigung (KV) eine Zulassungsbeschränkung. Zulassungen von neuen Vertragsärztinnen und -ärzten sind dann nicht möglich, solange kein Kollege oder keine Kollegin die eigene ärztliche Zulassung zurückgibt.
Nachbesetzungsverfahren für einen Kassensitz
Wer sich für die Übernahme eines Kassensitzes interessiert, durchläuft ein klar geregeltes Verfahren, das von der Bewerbung bis zur möglichen Praxisübernahme mehrere entscheidende Schritte umfasst:
Alternativen im gesperrten Planungsbereich
Lassen Sie sich in einer Praxis oder in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) anstellen, ist die Behandlung gesetzlich Versicherter möglich. Eine andere Möglichkeit kann durch Jobsharing geschaffen werden. Dabei teilen sich zwei Ärztinnen oder Ärzte einen Kassensitz. Unter Umständen kann eine Ermächtigung des Zulassungsausschusses an Krankenhausärztinnen und -ärzten in gesperrten Planungsbereichen erfolgen, um an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Wesentliche Aspekte der Kassenzulassung
Mit der kassenärztlichen Zulassung erhält der Arzt oder die Ärztin die Berechtigung und gleichzeitig die Verpflichtung, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Grundsätzlich gilt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das Sachleistungsprinzip. D. h. gesetzlich Krankenversicherte erbringen mit ihrer Versichertenkarte den Nachweis, dass sie krankenversichert sind. Die Gesundheitsleistung kann dann von der versicherten Person unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung erfolgt dann über die Krankenkassen bzw. über die Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Antrag auf genehmigungspflichtige Leistungen
Genehmigungspflichtige Leistungen machen einen großen Anteil aller Leistungen aus.
Dazu zählen z. B. Arthroskopie-Behandlung, ambulante OPs, Schmerz- oder Verhaltenstherapie und Ultraschalluntersuchungen.
Eine Abrechnung dieser Leistungen ist erst möglich, wenn eine schriftliche Berechtigung dafür vorliegt. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist dabei nicht relevant, sondern lediglich der Zeitpunkt der Genehmigung. Eine rückwirkende Abrechnung ist nicht möglich. Allerdings gibt es Facharztgruppen, die mit ihrer Zulassung automatisch bestimmte genehmigungspflichtige Leistungen erhalten.
Was kostet eine Kassenzulassung?
Die Kassenzulassung ist formal nicht direkt „käuflich“, sondern an die Übernahme eines zugelassenen Vertragsarztsitzes gebunden. Die tatsächlichen Kosten ergeben sich i. d. R. indirekt über den Kaufpreis der Praxis, insbesondere über den immateriellen Wert, zu dem der Zulassungssitz gehört. Dieser ist besonders hoch zu bewerten, wenn die Nachfrage nach Kassensitzen in der Region groß ist (z. B. in Großstädten oder bestimmten Fachrichtungen).
Fazit
Die ärztliche Zulassung ist ein komplexes Thema, mit dem Sie sich auseinandersetzen müssen, sofern Sie sich selbstständig machen und gesetzlich Versicherte behandeln möchten. Doch damit werden Sie nicht alleine gelassen.
Die Bewertung des bestehenden Praxiswertes kann einerseits von einem med. Fachhandel bewertet werden, die Bewertung der immateriellen Werte hingegen können z.B. von Praxisabgabespezialisten oder Steuerberater übernommen werden.
Gerne empfehlen wir Ihnen kompetente Partner aus unserem Netzwerk, die Sie beim Schritt in die Selbstständigkeit unterstützen. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Fragen vor der Praxiseröffnung
Ihre Fragen. Unsere Antworten.
Bevor sich ein Arzt oder eine Ärztin in die detaillierte Planung stürzt, sollte er oder sie einige grundlegende Fragen beantworten, die das weitere Vorgehen bestimmen:
Bedarfsplanung: Wo ist eine Praxisniederlassung überhaupt möglich?
Niederlassungsform: Welche Praxisart passt zu meinem Vorhaben?
Wie wähle ich Standort und Räumlichkeiten für meine Arztpraxis?
Kosten und Finanzierung: Wie werden die Kosten gedeckt?
Welche Möglichkeiten der Förderung gibt es für eine Arztpraxis?
Wie finde ich Mitarbeiter:innen für meine Arztpraxis?
Ausstattung: Was brauche ich für eine funktionierende Infrastruktur?
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